{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. 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Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n Entschädigungshöhe sowie der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der X AG angebotenen Erhöhung im Leserbrief vom 1. Juni 2010. Die Publikation des Angebots am 5. und 8. Juni 2010 durch die X AG erfolgte zu einem abstimmungstaktisch guten Zeitpunkt, jedoch als \"Klarstellung\" und somit Reaktion auf Argumente der Kiesgrubengegner im Rahmen des Abstimmungskampfes. Die X AG hatte unbestritten ein grosses wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Abstimmung und auch das Recht, die Meinung der Stimmberechtigten mit allen Mitteln - solange sie sich im rechtlich zulässigen Bereich halten - und einseitig zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Im Gegensatz zu Behörden ist es ihr als Privatperson gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben (vgl. auch Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2664 und 2668). Sie darf jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. Letzteres, bei dem irgendein Vorteil - z.B. die Belohnung mit einem freien Tag oder ein Geldgeschenk - als Gegenleistung für das Abstimmen in einem bestimmten Sinn oder die Wahl einer bestimmten Person gewährt wird (\"Stimmenkauf\"), ist jedoch zu unterscheiden vom hier vorliegenden Fall. Hier wird ein mit der Vorlage verknüpftes Sachgeschäft der Gemeinde vom Vertragspartner attraktiver gestaltet (d.h. die X AG verzichtet unter dem Druck der öffentlichen Diskussion auf einen Teil ihrer Wertschöpfung), sodass Personen, denen die Schaffung einer Kiesabbauzone anfänglich finanziell zu wenig lukrativ erschien, der Initiative nun zustimmen können, und der versprochene Vorteil kommt der Gemeinde zugut, was sich allerdings indirekt auf alle Einwohner auswirkt. Insofern steht nicht der Tatbestand der Wahlbestechung zur Diskussion, sondern die Frage, ob das Versprechen bezüglich der Erhöhung der Inkonvenienz-Entschädigung an sich falsche oder irreführende Informationen enthielt, welchen der Charakter von schwerwiegenden Mängeln zukam und die Stimmberechtigten in ihrer Willensbildung in unzulässiger Weise beeinflussen konnten. 8. Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass mit dem Versprechen eine falsche Verbindlichkeit vorgespiegelt werde. Es werde vorgespiegelt, dass der Vertragszusatz und damit auch der ursprüngliche Vertrag vom 16. Februar 2005, der schon im Zusammenhang mit der Erschliessung des Abbaugebietes eine Vereinbarung über eine Inkonvenienz-Entschädigung enthielt, eine verbindlichen Vertrag darstellen würden. Dies treffe nicht zu, da die Gemeinde als Vertragspartnerin verpflichtet sei, der Kiesgrubenbetreiberin die Zufahrt über eine Strasse zu ermöglichen, von der sie jedoch bis heute nicht Eigentümerin sei. Das fragliche Grundstück gehöre einer Strassengenossenschaft. Der Vertrag stehe daher unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde auch Eigentümerin dieses Grundstücks werde. Die Strassengenossenschaft sei jedoch gegen die Übertragung des Grundstücks. Die Frage der Verbindlichkeit des Versprechens werde sich daher gar nie stellen, da der Vertrag gar nie Gültigkeit erlangen könne. Die Abgeltungsregelung sei auch insgesamt unklar und unvollständig und offensichtlich nicht sinnvoll. Da sich die Höhe der Entschädigung von Fr. 1.80 nicht sachlich begründen lasse, stünden der X AG später Tür und Tor für Anfechtungen offen. Soweit es um \"Immissionsentschädigungen\" gehe, dürften übermässige Immissionen nicht durch das Bezahlen von Entschädigungen abgegolten werden. Im jetzigen Moment stelle das Versprechen lediglich einen jederzeit widerrufbaren Antrag der X AG dar. 8.1 Es ist richtig, dass keine verbindliche vertragliche Regelung zur neuen Inkonvenienz-Entschädigung vorliegt, sondern erst ein Schreiben der X AG, dass dank Transportersparnis und optimaler Marktnähe die Ziffer IV der Vereinbarung vom 10. Mai 2006 bei der Entschädigungshöhe (neu: Fr. 1.80) angepasst werden könne. Etwas anderes hat die X AG in ihrem Inserat indes auch nicht behauptet. Ob der Gemeinderat der Vereinbarung tel quel zustimmt oder ob er - wie einige Stimmen aus der Bevölkerung, darunter der Beschwerdeführer B, verlangten - ganz neue Verhandlungen mit der Firma führen will, war dabei völlig offen. Dass neue Verhandlungen geführt werden können, wurde an der Gemeindeversammlung und in der Abstimmungsbotschaft angesprochen. Den Stimmberechtigten wurde durch die X AG weder vorgespiegelt noch fälschlicherweise angegeben, dass ein Vertrag zu diesen Bedingungen existiert. Es wurde nur mitgeteilt, dass man bereit sei - im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Gemeinderat - eine Entschädigung von Fr. 1.80 zu bezahlen, und dass man dem Gemeinderat dieses Angebot schriftlich habe zukommen lassen. Eine offensichtlich falsche mit schwerwiegenden Mängeln behaftete Darstellung der Sachlage in den"}