{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. 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Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n Abstimmungstag endet (vgl. BGE 110 Ia 176 E. 2a S. 179f.). Die Beschwerdeführer haben die Beschwerden gegen die von ihnen gerügten Mängel nicht noch am Freitag, den 11. Juni 2010, der Post übergeben. Sie haben erst das Resultat abgewartet und am neunten bzw. zehnten Tag nach der Abstimmung, welche für sie negativ verlaufen ist, ihre Beschwerden eingereicht. Die gesetzliche Fristenregelung ist klar. Die Beschwerdeführer hätten ihre Beschwerde spätestens am 11. Juni 2010 einreichen müssen. Dass es in diesem Fall für aufsichtsrechtliche Massnahmen allenfalls zu spät gewesen ist, ändert nichts an der Pflicht, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Davon, dass eine rechtzeitige Rüge gegen die Intervention der X AG, welche bereits einmal in den Abstimmungskampf eingegriffen hatte (vgl. BGE 135 I 292), den Beschwerdeführern, die inzwischen einige Erfahrung mit Stimmrechtsbeschwerden haben und in dieser Sache jeweils auch anwaltlich vertreten werden, nicht zumutbar gewesen ist, ist nicht auszugehen. 4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerden nicht fristgerecht erhoben wurden und dass folglich darauf nicht einzutreten ist. 5. Der Regierungsrat ist gemäss § 147 StRG Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen. Es ist ihm daher praxisgemäss anheimgestellt, eine Angelegenheit von Amtes wegen zu prüfen, soweit auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Regierungsrat in Analogie zu § 116 VRG aufsichtsrechtlich bloss eingreift, wenn schwerwiegende Mängel vorliegen. Bei der Interessenabwägung hat der Regierungsrat zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (LGVE 1993 III Nr. 11 E. 6; LGVE 1989 III Nr. 3 E. 2). Die vorliegenden Beschwerden sind im Kontext mit früheren Beschwerdeverfahren zu sehen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. August 2009 bereits einmal eine Abstimmung der Stimmberechtigten von Z über die hier zur Diskussion stehende Gemeindeinitiative aufgehoben. Es ging dabei ebenfalls um eine private Intervention im Zusammenhang mit der X AG und zwar um das Angebot dieser AG für einen Dienstbarkeitsvertrag, den das Initiativkomitee in der Diskussion an der Gemeindeversammlung vom 28. April 2008 unmittelbar vor der Abstimmung über die Gemeindeinitiative präsentierte hatte (vgl. BGE 135 I 292). Vorliegend geht es um die Wiederholung jener Abstimmung. Auch dieses Mal wurde ein Vertragsversprechen als Argument für die Annahme der Initiative eingebracht. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte rechtfertigt es sich daher, dass der Regierungsrat die Auswirkungen des Handelns der X AG auf die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten von Z aufsichtsrechtlich prüft. 6. Die in Artikel 34 Absatz 2 BV als Grundrecht verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 S. 294). 7. Die Beschwerdeführer halten zusammengefasst fest, dass das Versprechen materieller Vorteile im Hinblick auf eine Abstimmung rechtlich in zweierlei Hinsicht relevant sein könne: einerseits strafrechtlich als Wahlbestechung und andererseits abstimmungsrechtlich als Einengung der freien Willensbildung. Das Versprechen sei in einer umfangreichen Vorgeschichte immer wieder aufgebessert worden, von Fr. -.50 über Fr. 1.- auf schliesslich Fr. 1.80, nachdem die Gemeindeversammlung die Urnenabstimmung äusserst knapp beschlossen habe. Die Nachbesserung habe kein anderes Ziel verfolgen können, als direkt und unlauter auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten einzuwirken. Das Versprechen habe sachlich weder mit der iniziierten Zonenplanung noch mit Vertragsverhandlungen etwas zu tun gehabt. Die Gründe für die Erhöhung seien unzulänglich gewesen. Es sei ausschliesslich um die maximale Beeinflussung der Stimmberechtigten gegangen. Die X AG habe sich lediglich unter dem Druck des Abstimmungskampfes zu einer Erhöhung gezwungen gesehen. Sie habe mit dem Versprechen bloss ihre Wertschöpfung sichern wollen, was unzulässig sei. Dieses Vorgehen habe System. Bereits die Erhöhung von Fr. -.50 auf Fr. 1.- sei unmittelbar vor der Gemeindeversammlung vom 10. Mai 2006 erfolgt, an welcher über die Abbauzone abgestimmt worden sei. 7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird etwa dann gesprochen, wenn mittels privater Publikation in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich"}