{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. 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Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n 1.1). Sowohl eine private als auch eine behördliche Intervention vor der Abstimmung kann geeignet sein, den Abstimmungsausgang zu beeinflussen und die Willensbildung der Stimmberechtigten in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen (vgl. BGE 135 I 292 E. 2 S. 293f.). Eine Reaktion auf schwerwiegende Mängel vor der Abstimmung ist auch bei privaten Interventionen geboten. Eine differenzierte Behandlung von privaten und behördlichen Interventionen erfolgt nur im Massstab, der an die Schwere des Verstosses angelegt wird. Die Fristen nach § 160 Absätze 2 und 3 StRG sind daher auch auf private Interventionen anwendbar. 4.3 Gemäss § 160 Absatz 2 StRG ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung (des geltend gemachten Mangels) einzureichen. Die beiden Beschwerdeführer verwiesen in ihrer Stimmrechtsbeschwerde auf die Publikation des Inserates mit dem Vertragsvorschlag im regionalen Anzeiger vom 8. Juni 2010 und dessen öffentlichen Aushang ab diesem Zeitpunkt an verschiedenen Stellen im Dorf sowie auf die Vorankündigung im Anzeiger vom 28. Mai 2010. A liess seinen Anwalt nachträglich ausrichten, dass das Inserat bereits am 5. Juni 2010 im Anzeiger publiziert worden sei. Die Beschwerdeführer sprechen von einem derart intensiven \"Integrieren des Versprechens\" im Abstimmungskampf, dass es möglichst jedem Stimmbürger im vollen Wortlaut vor Augen geführt worden sei. 4.4 In der Vorankündigung vom 28. Mai 2010 - auf welche beide Beschwerdeführer verweisen - führte die X AG aus, gewillt zu sein, die Abgabe auf Fr. 1.80 zu erhöhen. Ein eigentliches Versprechen lag damit noch nicht vor. Erst am 5. Juni 2010 wurde die Zusicherung per Inserat das erste Mal veröffentlicht. A nahm auf diese Veröffentlichung in seiner nachträglichen Eingabe denn auch ausdrücklich Bezug. Sowohl er wie B engagieren sich schon lange intensiv auf verschiedenen Ebenen im Verfahren rund um das Projekt Kiesabbau- und Ablagerungszone in Z. Beide reichten in diesem Zusammenhang schon früher Stimmrechtsbeschwerde ein und zumindest von B wurde dazu im Anzeiger vom 7. Mai 2010 ein Leserbrief veröffentlicht. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführer das von ihnen gerügte Inserat bereits im Zeitpunkt der ersten Publikation vom 5. Juni 2010 zur Kenntnis genommen haben, bzw. dass sie dieses Inserat damals hätten zur Kenntnis nehmen können. Der gerügte Mangel, das heisst das Versprechen der X AG kurz vor der Abstimmung, die Abgabe an die Gemeinde zu erhöhen, war darin für sie unmittelbar erkennbar. Ein weiterer Stimmberechtigter hat denn auch als Reaktion auf das Inserat bereits am 8. Juni 2010 im Anzeiger ein ebenfalls ganzseitiges Inserat gegen das Inserat der X AG publizieren lassen. Unter diesen Umständen ist für den Beginn der Rügefrist der Beschwerdeführer vom 5. Juni 2010 auszugehen. Die dreitägige Rechtsmittelfrist ist damit am 8. Juni 2010 abgelaufen und mit den Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 nicht eingehalten worden. 4.5 Selbst wenn für die Kenntnisnahme erst auf den 8. Juni 2010 abgestellt würde, wäre die Frist am 11. Juni 2010, das heisst noch vor der Abstimmung vom 13. Juni 2010 abgelaufen. Die Stimmrechtsbeschwerden vom 22. und 23. Juni 2010 wären beide auch dann verspätet eingereicht worden. Das Bundesgericht hat zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kurz vor einer Abstimmung festgehalten, dass ein sofortiges Handeln für Beschwerdeführer normalerweise durchaus zumutbar sei. Wegen der zwingenden Natur der Rechtsmittelfrist rechtfertige es sich nämlich nicht, nach der Durchführung der Abstimmung gewissermassen eine zweite Frist beginnen zu lassen. Wohl könne die Zeitspanne zwischen dem Fristenablauf und dem Abstimmungsdatum zu kurz sein, als dass das Bundesgericht materiell entscheiden oder eine vorsorgliche Verfügung treffen könnte. Diese rein praktische Überlegung reiche indessen nicht aus, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Stimmberechtigte erlitten denn auch keinen Nachteil, wenn von ihnen sofortiges Handeln verlangt werde; werde die Abstimmung nämlich aufgrund der beanstandeten Vorbereitungshandlung durchgeführt, so sei die dagegen gerichtete Beschwerde nach der Rechtsprechung so zu verstehen, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber gestellt werde. Zudem wäre es stossend und mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn ein Beschwerdeführer wegen eines Mangels, den er zunächst widerspruchslos hingenommen habe, hinterher die Abstimmung anfechten könnte, weil deren Ergebnis den gehegten Erwartungen nicht entspreche. Vom Grundsatz, dass die gegen Vorbereitungshandlungen gerichtete Beschwerde sofort nach deren Anordnung innert der jeweils geltenden Rechtsmittelfrist einzureichen ist, kann deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich abgewichen werden, wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft oder wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Unzumutbarkeit wird indessen nicht durch den Umstand begründet, dass die Beschwerdefrist kurz vor dem"}