{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. 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Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n\n| Entscheid: | An der Gemeindeversammlung vom 28. April 2010 der Gemeinde Z, an welcher die Beschlussfassung über die \"Gemeindeinitiative zur Sicherung der regionalen Kiesversorgung\" traktandiert war, beschlossen die Stimmberechtigten, über die Initiative an der Urne abzustimmen. Der Gemeinderat ordnete am 3. Mai 2010 die Urnenabstimmung auf den 13. Juni 2010 an. Gegner und Befürworter der Initiative meldeten sich daraufhin in den Medien verschiedentlich zu Wort. Die X AG liess dabei am 5. und 8. Juni 2010 im regionalen Anzeiger ein Inserat publizieren, das nebst anderen Hinweisen folgenden Text enthielt: \"Gemeindeabgabe: Fr. 1.80 statt Fr. 1.00 pro Kubikmeter Wir sind bereit, im Rahmen von Nachverhandlungen mit dem Gemeinderat zusätzlich Fr. -.80 pro abgebauten Kubikmeter Kiesmaterial an die Gemeinde zu bezahlen. Der Grund für die Erhöhung liegt einerseits bei der guten Qualität des Materials, andererseits bei der Marktnähe dank Wegfall langer Transportwege. Ein entsprechender Vertragsvorschlag liegt vor, von uns unterzeichnet und bereit für die Unterschrift seitens der Gemeinde. Der Vertragsvorschlag kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden\". Die Stimmberechtigten stimmten an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2010 der Initiative mit 375 Ja- gegen 342 Nein-Stimmen zu. Gegen diesen Beschluss reichten A am 22. Juni und B am 23. Juni 2010 beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie machten zusammengefasst geltend, dass die X AG die Stimmberechtigten massiv und unzulässig beeinflusst habe. Die freie politische Meinungsbildung sei insbesondere durch das Geldversprechen in letzter Minute, durch den falschen und trügerischen Anstrich der Abstimmungspropaganda als offizielles, vom Gemeinderat genehmigtes und öffentlich aufzulegendes Papier und die vorgegaukelte Verbindlichkeit des Geldversprechens unzulässig beeinflusst worden. Das Muster der Manipulation sei aus den Fällen 1C_587/2008 und 1C_15/2009 des Bundesgerichts, über welche das Bundesgericht mit Urteil vom 12. August 2009 befunden habe, bekannt. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein und hielt in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Stimmrechtswesen fest, dass keine Verletzung der politischen Rechte der Stimmberechtigten erkennbar sei. Aus den Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführer rügen die Abstimmungspropaganda der X AG, konkret die Veröffentlichung des Versprechens im regionalen Anzeiger und in der Gemeinde durch das Initiativkomitee und die X AG, wonach diese bereit sei, die Gemeindeabgabe für den abgebauten Kubikmeter Kiesmaterial zu erhöhen, und den Hinweis, dass dieser \"Vertragsvorschlag\" bereits von der X AG unterzeichnet und dem Gemeinderat zugestellt worden sei. Es geht somit um Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer Abstimmung. 4.1 Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988, StRG). Diese kurze Beschwerdefrist bezweckt, mangelhafte Abstimmungs- und Wahlanordnungen schon vor der Abstimmung zu erkennen und die entsprechenden Mängel zu beheben. Nur so kann vermieden werden, das Volk notfalls nochmals in der gleichen Angelegenheit bemühen zu müssen. Zu den sofort zu rügenden Mängeln bei der Vorbereitung einer Abstimmung oder Wahl gehören sämtliche Mängel, welche bereits vor dem Termin des Urnengangs erkennbar sind. Sofort, das heisst selbständig und nicht erst zusammen mit dem Ergebnis muss insbesondere geltend gemacht werden, die Anordnung der Abstimmung oder die amtliche Botschaft zu einer Abstimmungsvorlage beeinflusse in unzulässiger Weise den Willen der Stimmberechtigten, sie sei unvollständig, irreführend, nicht objektiv oder falsch oder das für eine Abstimmung angeordnete Verfahren sei gesetzeswidrig (BGE 106 Ia 197 E. 4 S. 199, 89 I 80 E. 4 S. 86f., 74 I 18 E. 2 S. 21ff.). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Volksabstimmung zugewartet werden dürfe, sondern die Vorbereitungshandlungen sofort angefochten werden müssten, damit der Mangel womöglich noch vor der Abstimmung oder Wahl behoben werden könne und diese nicht wiederholt zu werden brauche. Unterlassen dies die Stimmberechtigten, obwohl nach den Verhältnissen ein sofortiges Handeln geboten und zumutbar war, so verwirken sie das Recht zur Anfechtung des Ergebnisses (BGE 121 I 1 E. 3b S. 5f., 118 Ia 415 E. 2a S. 417f.; vom Bundesgericht letztmals bestätigt im Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008, E. 1.2). 4.2 Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören entgegen den nicht weiter substanziierten Ausführungen von A sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf (vgl. Urteil 1C_393/2007 des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008, E."}