{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--219_2011-02-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4936", "Checksum": "994fe4e5588eb15948699d63d52602af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 219", "2011 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:35", "Checksum": "ae3d357a9fd45190f1ebbf0b225c9793", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 18.02.2011 RRE Nr. 219 (2011 III Nr. 9)\nRegeste:\nStimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. | Volksrechte\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Volksrechte |\n| Entscheiddatum: | 18.02.2011 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 219 |\n| LGVE: | 2011 III Nr. 9 |\n| Leitsatz: | Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtungsobjekt und Beschwerdefrist. Intervention von Privaten. Artikel 34 Absatz 2 BV; § 160 Absatz 2 StRG. Zu den anfechtbaren Vorbereitungshandlungen gehören sowohl behördliche Informationen als auch private Interventionen im Abstimmungskampf. Gegen private Interventionen vor dem Abstimmungstag ist daher innert drei Tagen seit der Entdeckung des (geltend gemachten) Mangels Beschwerde einzureichen. - Im Gegensatz zu Behörden ist es Privatpersonen gestattet, sich voll in den Abstimmungskampf einzumischen, zu taktieren, zu übertreiben, einseitig zu informieren und für ihr Anliegen zu werben. Sie dürfen jedoch weder kurz vor der Abstimmung offensichtlich falsche oder irreführende Informationen verbreiten noch den Stimmberechtigten materielle Vorteile als Gegenleistung für die Annahme der Vorlage versprechen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}