Bern 1995, S. 119, mit Hinweisen; Hans Schultz, Der Beamte als Zeuge im Strafverfahren, in: ZBl 86/1985 S. 194). Die zuständige Behörde kann jedoch nicht nur auf Gesuch des Geheimnisträgers, sondern auch auf Verlangen der um Information nachsuchenden Stelle oder sogar von sich aus von der Schweigepflicht entbinden (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohler, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 475). Der Entscheid über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ermöglicht eine umfassende Sachverhaltsabklärung und eine lückenlose Aufklärung der zur Diskussion stehenden Vorwürfe in der hängigen Strafuntersuchung. Auf das vorliegende Gesuch ist daher einzutreten. (Regierungsrat, 23. Februar 2005, Nr. 216) |