| | Entscheid: | 2. Das Amtsstatthalteramt begründet sein Gesuch damit, dass der Gemeinderat entschieden habe, für sich und seine Angestellten vorderhand kein Gesuch um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht einzureichen. Grundsätzlich ist es Sache des Geheimnisträgers, bei der vorgesetzten Behörde um die Einwilligung zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses nachzusuchen, denn es liegt in seinem Interesse, sich um die Bewilligung zu kümmern, um zu verhindern, dass er sich wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar macht (BGE 123 IV 75 E. 2b S. 77; Roland Hauenstein, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss. Bern 1995, S. 119, mit Hinweisen;