Die Ehe ist trotz der sich teilweise widersprechenden Angaben der Frau - welche auch unter Druck des jugoslawischen Heiratsvermittlers steht - eine reine Aufenthaltsehe. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise um seine Frau kümmerte, als sie über längere Zeit im Spital war. So kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Ehe führen wollte, dass es ihm bei seiner Heirat nur darum ging, sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Damit fällt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahin. Es kann ihm auch keine Stellenantrittsbewilligung mehr erteilt werden. |