Gemäss ihren eigenen Angaben führte sie sicher keine Ehe, zumal noch eine jugoslawische Freundin des Beschwerdeführers mindestens zeitweise anwesend war. An allen Wohnorten des Beschwerdeführers wurde die Ehefrau bei polizeilichen Kontrollen oder Überwachungen nie angetroffen, sie war weder bekannt noch angemeldet. In seiner Befragung vom 8. März 1994 gab der Beschwerdeführer an, er wohne allein in der Wohnung. Auf die Frage, wo sich seine Frau befinde, antwortete er, er treffe sie jeweils am Wochenende. Die Ehe ist trotz der sich teilweise widersprechenden Angaben der Frau - welche auch unter Druck des jugoslawischen Heiratsvermittlers steht - eine reine Aufenthaltsehe.