Bürgerrechtsehen vorgesehen war (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. November 1993 i.S. R gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt). 2. Dass Ehegatten mit einer Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. dazu BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden.