Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde aber im revidierten Artikel 7 Absatz 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt, der übrigens nicht nur der ausländischen Ehefrau eines Schweizers, sondern auch dem ausländischen Ehemann einer Schweizerin zugute kommt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise bestand wie im Fall des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat, wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Artikel 7 Absatz 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Artikel 120 Ziffer 4 ZGB für die klassischen