Damit verlor der Tatbestand der Bürgerrechtsehe seine Grundlage, weshalb Artikel 120 Ziffer 4 ZGB ebenfalls gestrichen wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde aber im revidierten Artikel 7 Absatz 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt, der übrigens nicht nur der ausländischen Ehefrau eines Schweizers, sondern auch dem ausländischen Ehemann einer Schweizerin zugute kommt.