Mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes vom 23. März 1990 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts wurde Artikel 3 dieses Gesetzes, wonach die Ausländerin durch Heirat mit einem Schweizer ohne weiteres das Schweizer Bürgerrecht erwarb, aufgehoben. Damit verlor der Tatbestand der Bürgerrechtsehe seine Grundlage, weshalb Artikel 120 Ziffer 4 ZGB ebenfalls gestrichen wurde.