Diese Bestimmung ist dem früheren Artikel 120 Ziffer 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die sogenannte Bürgerrechtsehe nachgebildet. Danach war eine Ehe dann nichtig, wenn die Ehefrau nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen wollte. Mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes vom 23. März 1990 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts wurde Artikel 3 dieses Gesetzes, wonach die Ausländerin durch Heirat mit einem Schweizer ohne weiteres das Schweizer Bürgerrecht erwarb, aufgehoben.