Wer mit einem Schweizer Bürger die Ehe allein deshalb eingeht, um die Vorschriften des Fremdenpolizeirechts zu umgehen, hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. - Ob mit einer Eheschliessung die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgangen werden sollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.