{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2160_1994-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2125", "Checksum": "96a58dfc79f6e26d1a4aa9b23272f05c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2160", "1994 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2160 (1994 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2160 (1994 III Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2160 (1994 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten. Artikel 7 Absatz 1 und 2 ANAG. Wer mit einem Schweizer Bürger die Ehe allein deshalb eingeht, um die Vorschriften des Fremdenpolizeirechts zu umgehen, hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. - Ob mit einer Eheschliessung die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgangen werden sollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:01", "Checksum": "2338070b926d2fe7c3b22ddcc9a9eaea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2160 (1994 III Nr. 1)\nRegeste:\nAufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten. Artikel 7 Absatz 1 und 2 ANAG. Wer mit einem Schweizer Bürger die Ehe allein deshalb eingeht, um die Vorschriften des Fremdenpolizeirechts zu umgehen, hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. - Ob mit einer Eheschliessung die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgangen werden sollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden. | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 09.08.1994 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2160 |\n| LGVE: | 1994 III Nr. 1 |\n| Leitsatz: | Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten. Artikel 7 Absatz 1 und 2 ANAG. Wer mit einem Schweizer Bürger die Ehe allein deshalb eingeht, um die Vorschriften des Fremdenpolizeirechts zu umgehen, hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. - Ob mit einer Eheschliessung die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgangen werden sollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}