In Anbetracht der beschränkten Kognition des Regierungsrates im Aufsichtsbeschwerdeverfahren besteht somit kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Die Aufsichtsbeschwerde ist abzuweisen. 5. Wesentliche Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die Problematik, dass dem SGW die Teilnahme an den Verhandlungen über den GAV für die Zentralschweiz verwehrt und dass die Unterzeichnung des GAV durch den SGW als Verband nicht akzeptiert worden sei. Dieser Problemkreis kann jedoch weder Gegenstand des Submissions- noch des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sein. Vielmehr muss die Auseinandersetzung auf dem Zivilrechtsweg ausgefochten werden.