Daraus, dass die Beschwerdeführerin den regionalen GAV zur Zeit der Offerteinreichung noch unterzeichnet hatte, kann sie nichts ableiten. Entscheidend für die Unterzeichnung und somit Gültigkeit des GAV ist nicht nur der Zeitpunkt der Arbeitsvergebung, sondern auch derjenige der Arbeitsausführung. Diese fällt zweifellos in die Zeit nach dem 1. April 1994. Unter diesen Umständen kann weder eine klare Verletzung von Submissionsvorschriften noch ein anderer schwerwiegender Mangel bejaht werden. In Anbetracht der beschränkten Kognition des Regierungsrates im Aufsichtsbeschwerdeverfahren besteht somit kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben.