Im Gegenteil - durch ihre Mitteilung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegt sie, dass sie eben in diversen Punkten - teilweise zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom GAV abweicht. Die Frage, ob der regionale GAV eingehalten werde, beantwortete der von der Beschwerdeführerin als Auskunftsstelle angegebene SGW sodann mit "Ja" bis 31. März 1994, mit "Nein" für die Zeit danach, verbunden mit dem Hinweis, als SGW-Mitglied bestehe für die Beschwerdeführerin ab 1. April 1994 kein Vertrag mehr. Daraus, dass die Beschwerdeführerin den regionalen GAV zur Zeit der Offerteinreichung noch unterzeichnet hatte, kann sie nichts ableiten.