Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin den GAV nicht unterzeichnet hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre. d. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bei der Offerteinreichung in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern sie die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und des Gesamtarbeitsvertrages einhalte. Im Gegenteil - durch ihre Mitteilung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegt sie, dass sie eben in diversen Punkten - teilweise zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom GAV abweicht.