Entscheidend ist somit nicht das formelle Kriterium der Unterschrift, sondern deren Auswirkungen. Die Auslegung von 20 Unterabsatz f SubmV durch das Baudepartement verstösst daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Artikel 4 BV und ist vertretbar. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach kantonale Submissionsordnungen, die Vergebungen nur an Unternehmungen vorsehen, die dem GAV auf dem betreffenden Sektor angehören, verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. BGE 102 Ia 533). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin den GAV nicht unterzeichnet hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre.