andererseits auch nur so die Kontrolle durch die Paritätische Berufskommission gewährleistet ist. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf diese Überlegungen und entspricht der bisherigen Praxis. c. Die dargelegten Ausführungen des Baudepartementes sind nachvollziehbar. Der Kontrollaufwand wäre ohne Abstützen auf das Erfordernis der Unterzeichnung des regionalen GAV beträchtlich grösser und die Kontrolle ohne Mitwirkung der Paritätischen Berufskommission viel schwieriger, so dass dank dem erwähnten Erfordernis der Arbeitnehmerschutz besser gewährleistet ist. Entscheidend ist somit nicht das formelle Kriterium der Unterschrift, sondern deren Auswirkungen.