Da offenbar verschiedentlich wahrheitswidrige Antworten eingereicht wurden, werden die dem Submissionsgesetz unterstellten Instanzen zudem angewiesen, vor der Arbeitsvergebung bei der im jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen paritätischen Kontrollinstanz abzuklären, ob die Angaben des Bewerbers oder der Bewerberin zutreffen. b. Die bisherige Praxis, die sich auf die Submissionsverordnung und auf die beiden erwähnten Kreisschreiben des Baudepartementes stützt, wird im wesentlichen damit begründet, dass einerseits nur Unternehmen, die den GAV, der wiederum den allgemein verbindlich erklärten Rahmenvertrag ergänzt, unterzeichnet haben, dessen Bestimmungen zwingend unterstehen, und dass