Dieses Risiko muss selbstverständlich auf jeden Fall ausgeschaltet werden. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer, Zulieferant oder Unterakkordant den Gesamtarbeitsvertrag in dieser oder jener Form unterzeichnet haben muss, um Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, so ist das Angebot nach § 20 lit. f SubmV nicht zu berücksichtigen." Im Kreisschreiben des Baudepartementes über die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge vom 22. Januar 1992, das das Kreisschreiben vom 18. Januar 1977 ergänzt, wird die diesbezügliche Gültigkeit des vorerwähnten Kreisschreibens bestätigt.