Bei Nichtanerkennung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffenen Abmachungen besteht die in § 20 lit. f SubmV verankerte Sicherheit nicht, denn wenn ein solcher Arbeitgeber gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt, können diese vom Arbeitnehmer nicht durchgesetzt werden, weil in diesem Falle die Art. 319ff. OR über den Einzelarbeitsvertrag und nicht die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages zur Anwendung gelangen, d.h. der Arbeitnehmer ist damit schlechter gestellt. Dieses Risiko muss selbstverständlich auf jeden Fall ausgeschaltet werden.