"Diese Garantie (der Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und der Gesamtarbeitsverträge) ist unter den heutigen Verhältnissen nur dann gegeben, wenn der Unternehmer, Zulieferant oder Unterakkordant den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat. Laut Art. 356ff. OR kann ein Arbeitgeber, der keinem Verband angehört, den sogenannten Anschlussvertrag unterzeichnen, womit er als beteiligter Arbeitgeber gilt. Bei Nichtanerkennung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffenen Abmachungen besteht die in § 20 lit.