Wie erwähnt, dürfen gemäss § 20 Unterabsatz f SubmV Angebote nicht berücksichtigt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und die Gesamtarbeitsverträge nicht gewährleistet ist. Im Kreisschreiben des Baudepartementes des Kantons Luzern über die Anwendung des Submissionsgesetzes und der Verordnung zum Submissionsgesetz vom 18. Januar 1977 ist dazu folgendes ausgeführt: "Diese Garantie (der Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und der Gesamtarbeitsverträge) ist unter den heutigen Verhältnissen nur dann gegeben, wenn der Unternehmer, Zulieferant oder Unterakkordant den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat.