§ 26 Kontrollbefugnis Die vergebende Instanz ist berechtigt, Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz und über das Vorliegen der vorgeschriebenen Versicherungen vorzunehmen. Sie kann zu diesem Zweck die in den Gesamtarbeitsverträgen verankerten paritätischen Berufskommissionen zuziehen. Wie erwähnt, dürfen gemäss § 20 Unterabsatz f SubmV Angebote nicht berücksichtigt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und die Gesamtarbeitsverträge nicht gewährleistet ist.