Bei unpünktlicher Auszahlung oder bei Lohngefährdung ist die vergebende Stelle berechtigt, die Löhne direkt oder durch Dritte auszubezahlen. Die vergebende Instanz kann sich vom Unternehmer Garantien für die Erfüllung dieser Pflichten geben lassen. 3Der Unternehmer hat die Arbeitnehmer in angemessener Weise gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheit zu versichern. Er hat zudem über eine genügende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden Dritter zu verfügen. 4Die Versicherungen müssen mit einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen sein. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften über die Versicherungspflicht. § 26 Kontrollbefugnis