a. Gemäss bisheriger Praxis (vgl. auch LGVE 1989 III Nr. 18) hat die Vorinstanz am Erfordernis der Unterzeichnung des GAV festgehalten. Ausgangspunkt sind dabei die folgenden Bestimmungen der SubmV über den Arbeitnehmerschutz: § 25 Grundsatz 1Wer eine Arbeit oder eine Lieferung übernimmt, hat die massgebenden gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie die ortsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. 2Die Auszahlung der Löhne hat nach den gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Normen zu erfolgen. Bei unpünktlicher Auszahlung oder bei Lohngefährdung ist die vergebende Stelle berechtigt, die Löhne direkt oder durch Dritte auszubezahlen.