Die Submissionsvorschriften lassen den vergebenden Instanzen einen grossen Ermessensspielraum. Fällt eine vergebende Instanz einen Entscheid, der innerhalb dieses Ermessensspielraums bleibt, besteht für den Regierungsrat kein Anlass, diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die vergebende Instanz zurückzuweisen. 3. Nach § 18 der Verordnung zum Submissionsgesetz vom 9. Juli 1973 (SubmV) sind Arbeiten und Lieferungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit an denjenigen Bewerber zu vergeben, der das günstigste Angebot eingereicht hat.