Gegen die Arbeitsvergebung reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 1994 beim Regierungsrat des Kantons Luzern eine Aufsichtsbeschwerde ein. 2. Entsprechend der Natur des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens schreitet der Regierungsrat nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln, die zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung oder Bevorteilung eines Bewerbers oder einer Bewerberin führen, ein. Die Submissionsvorschriften lassen den vergebenden Instanzen einen grossen Ermessensspielraum.