Der Gipsermeisterverband Zentralschweiz teilte dem Hochbauamt sodann am 8. März 1994 mit, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht unterschrieben habe. Sie sei Mitglied des Stukkateur- und Gipsermeisterverbandes Waldstätte, der wiederum den GAV nicht unterschrieben habe und auch nicht dem Schweizerischen Gipsermeisterverband angehöre. Die paritätische Berufskommission des Gipsergewerbes Kanton Luzern/Unterwalden wies das Hochbauamt darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin mehrmals die Verträge zur Unterzeichnung zugesandt habe, die Firma sich jedoch jeweils geweigert habe, diese zu unterzeichnen;