Am 7. März 1994 bestätigte der Stukkateur- und Gipsermeisterverband Waldstätte die Einhaltung des Rahmenvertrages einerseits sowie die Einhaltung des regionalen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) bis 31. März 1994 andererseits, nicht jedoch für die Zeit danach. Er fügte an, für die Beschwerdeführerin als Mitglied des Stukkateur- und Gipsermeisterverbandes Waldstätte bestehe ab 1. April 1994 kein Vertrag mehr. Der Gipsermeisterverband Zentralschweiz teilte dem Hochbauamt sodann am 8. März 1994 mit, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht unterschrieben habe.