| | Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am beschränkten Submissionsverfahren für die Ausführung von Gipserarbeiten. Gemäss der Eingabesumme lag sie mit ihrer Offerte an erster Stelle. Zur Überprüfung der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge wurden sowohl der von der Beschwerdeführerin in ihrer Offerte angegebene Stukkateur- und Gipsermeisterverband Waldstätte wie auch der Gipsermeisterverband Zentralschweiz angefragt. Am 7. März 1994 bestätigte der Stukkateur- und Gipsermeisterverband Waldstätte die Einhaltung des Rahmenvertrages einerseits sowie die Einhaltung des regionalen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) bis 31. März 1994 andererseits, nicht jedoch für die Zeit danach.