| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen | | Entscheiddatum: | 09.08.1994 | | Fallnummer: | RRE Nr. 2138 | | LGVE: | 1994 III Nr. 10 | | Leitsatz: | Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.