{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2138_1994-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2134", "Checksum": "e01ea8edd0f0b862e116b4dd7e84d2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2138", "1994 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:01", "Checksum": "f34d03d8fde3539052f1684f3e206203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n SGW die Teilnahme an den Verhandlungen über den GAV für die Zentralschweiz verwehrt und dass die Unterzeichnung des GAV durch den SGW als Verband nicht akzeptiert worden sei. Dieser Problemkreis kann jedoch weder Gegenstand des Submissions- noch des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sein. Vielmehr muss die Auseinandersetzung auf dem Zivilrechtsweg ausgefochten werden. Vorliegend relevant ist lediglich, dass dem einzelnen Mitglied des SGW die Unterzeichnung des GAV unbestrittenermassen offenstand, so dass von einem Boykott der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann. |"}