{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2138_1994-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2134", "Checksum": "e01ea8edd0f0b862e116b4dd7e84d2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2138", "1994 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:01", "Checksum": "f34d03d8fde3539052f1684f3e206203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Anwendung des Submissionsgesetzes und der Verordnung zum Submissionsgesetz vom 18. Januar 1977 ist dazu folgendes ausgeführt: \"Diese Garantie (der Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und der Gesamtarbeitsverträge) ist unter den heutigen Verhältnissen nur dann gegeben, wenn der Unternehmer, Zulieferant oder Unterakkordant den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet hat. Laut Art. 356ff. OR kann ein Arbeitgeber, der keinem Verband angehört, den sogenannten Anschlussvertrag unterzeichnen, womit er als beteiligter Arbeitgeber gilt. Bei Nichtanerkennung der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffenen Abmachungen besteht die in § 20 lit. f SubmV verankerte Sicherheit nicht, denn wenn ein solcher Arbeitgeber gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen nicht erfüllt, können diese vom Arbeitnehmer nicht durchgesetzt werden, weil in diesem Falle die Art. 319ff. OR über den Einzelarbeitsvertrag und nicht die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages zur Anwendung gelangen, d.h. der Arbeitnehmer ist damit schlechter gestellt. Dieses Risiko muss selbstverständlich auf jeden Fall ausgeschaltet werden. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer, Zulieferant oder Unterakkordant den Gesamtarbeitsvertrag in dieser oder jener Form unterzeichnet haben muss, um Aufträge der öffentlichen Hand zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, so ist das Angebot nach § 20 lit. f SubmV nicht zu berücksichtigen.\" Im Kreisschreiben des Baudepartementes über die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge vom 22. Januar 1992, das das Kreisschreiben vom 18. Januar 1977 ergänzt, wird die diesbezügliche Gültigkeit des vorerwähnten Kreisschreibens bestätigt. Um grössere Klarheit zu erhalten, werden zudem die vergebenden Instanzen ersucht, in den Wettbewerbsunterlagen folgende Fragen zu stellen, die von den Bewerbern/Bewerberinnen unterschriftlich beantwortet werden müssen: \"Haben Sie den Gesamtarbeitsvertrag unterzeichnet? Wenn ja, halten Sie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages in allen Teilen ein?\" Da offenbar verschiedentlich wahrheitswidrige Antworten eingereicht wurden, werden die dem Submissionsgesetz unterstellten Instanzen zudem angewiesen, vor der Arbeitsvergebung bei der im jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen paritätischen Kontrollinstanz abzuklären, ob die Angaben des Bewerbers oder der Bewerberin zutreffen. b. Die bisherige Praxis, die sich auf die Submissionsverordnung und auf die beiden erwähnten Kreisschreiben des Baudepartementes stützt, wird im wesentlichen damit begründet, dass einerseits nur Unternehmen, die den GAV, der wiederum den allgemein verbindlich erklärten Rahmenvertrag ergänzt, unterzeichnet haben, dessen Bestimmungen zwingend unterstehen, und dass andererseits auch nur so die Kontrolle durch die Paritätische Berufskommission gewährleistet ist. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf diese Überlegungen und entspricht der bisherigen Praxis. c. Die dargelegten Ausführungen des Baudepartementes sind nachvollziehbar. Der Kontrollaufwand wäre ohne Abstützen auf das Erfordernis der Unterzeichnung des regionalen GAV beträchtlich grösser und die Kontrolle ohne Mitwirkung der Paritätischen Berufskommission viel schwieriger, so dass dank dem erwähnten Erfordernis der Arbeitnehmerschutz besser gewährleistet ist. Entscheidend ist somit nicht das formelle Kriterium der Unterschrift, sondern deren Auswirkungen. Die Auslegung von 20 Unterabsatz f SubmV durch das Baudepartement verstösst daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Artikel 4 BV und ist vertretbar. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach kantonale Submissionsordnungen, die Vergebungen nur an Unternehmungen vorsehen, die dem GAV auf dem betreffenden Sektor angehören, verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. BGE 102 Ia 533). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin den GAV nicht unterzeichnet hat, obwohl es ihr möglich gewesen wäre. d. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bei der Offerteinreichung in keiner Weise dargelegt hat, inwiefern sie die Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und des Gesamtarbeitsvertrages einhalte. Im Gegenteil - durch ihre Mitteilung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegt sie, dass sie eben in diversen Punkten - teilweise zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom GAV abweicht. Die Frage, ob der regionale GAV eingehalten werde, beantwortete der von der Beschwerdeführerin als Auskunftsstelle angegebene SGW sodann mit \"Ja\" bis 31. März 1994, mit \"Nein\" für die Zeit danach, verbunden mit dem Hinweis, als SGW-Mitglied bestehe für die Beschwerdeführerin ab 1. April 1994 kein Vertrag mehr. Daraus, dass die Beschwerdeführerin den regionalen GAV zur Zeit der Offerteinreichung noch unterzeichnet hatte, kann sie nichts ableiten. Entscheidend für die Unterzeichnung und somit Gültigkeit des GAV ist nicht nur der Zeitpunkt der Arbeitsvergebung, sondern auch derjenige der Arbeitsausführung. Diese fällt zweifellos in die Zeit nach dem 1. April 1994. Unter diesen Umständen kann weder eine klare Verletzung von Submissionsvorschriften noch ein anderer schwerwiegender Mangel bejaht werden. In Anbetracht der beschränkten Kognition des Regierungsrates im Aufsichtsbeschwerdeverfahren besteht somit kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Die Aufsichtsbeschwerde ist abzuweisen. 5. Wesentliche Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen die Problematik, dass dem"}