{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2138_1994-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2134", "Checksum": "e01ea8edd0f0b862e116b4dd7e84d2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2138", "1994 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:01", "Checksum": "f34d03d8fde3539052f1684f3e206203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n| Entscheid: | 1. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am beschränkten Submissionsverfahren für die Ausführung von Gipserarbeiten. Gemäss der Eingabesumme lag sie mit ihrer Offerte an erster Stelle. Zur Überprüfung der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge wurden sowohl der von der Beschwerdeführerin in ihrer Offerte angegebene Stukkateur- und Gipsermeisterverband Waldstätte wie auch der Gipsermeisterverband Zentralschweiz angefragt. Am 7. März 1994 bestätigte der Stukkateur- und Gipsermeisterverband Waldstätte die Einhaltung des Rahmenvertrages einerseits sowie die Einhaltung des regionalen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) bis 31. März 1994 andererseits, nicht jedoch für die Zeit danach. Er fügte an, für die Beschwerdeführerin als Mitglied des Stukkateur- und Gipsermeisterverbandes Waldstätte bestehe ab 1. April 1994 kein Vertrag mehr. Der Gipsermeisterverband Zentralschweiz teilte dem Hochbauamt sodann am 8. März 1994 mit, dass die Beschwerdeführerin den Gesamtarbeitsvertrag nicht unterschrieben habe. Sie sei Mitglied des Stukkateur- und Gipsermeisterverbandes Waldstätte, der wiederum den GAV nicht unterschrieben habe und auch nicht dem Schweizerischen Gipsermeisterverband angehöre. Die paritätische Berufskommission des Gipsergewerbes Kanton Luzern/Unterwalden wies das Hochbauamt darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin mehrmals die Verträge zur Unterzeichnung zugesandt habe, die Firma sich jedoch jeweils geweigert habe, diese zu unterzeichnen; aufgrund des Submissionsgesetzes dürfe ihr daher kein Auftrag erteilt werden. Das Hochbauamt vergab die erwähnten Arbeiten am 15. März 1994 an die zweitrangierte Firma. Die Absagen an die anderen Bewerber erfolgten mit Schreiben vom 17. März 1994. Gegen die Arbeitsvergebung reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 1994 beim Regierungsrat des Kantons Luzern eine Aufsichtsbeschwerde ein. 2. Entsprechend der Natur des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens schreitet der Regierungsrat nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln, die zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung oder Bevorteilung eines Bewerbers oder einer Bewerberin führen, ein. Die Submissionsvorschriften lassen den vergebenden Instanzen einen grossen Ermessensspielraum. Fällt eine vergebende Instanz einen Entscheid, der innerhalb dieses Ermessensspielraums bleibt, besteht für den Regierungsrat kein Anlass, diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die vergebende Instanz zurückzuweisen. 3. Nach § 18 der Verordnung zum Submissionsgesetz vom 9. Juli 1973 (SubmV) sind Arbeiten und Lieferungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit an denjenigen Bewerber zu vergeben, der das günstigste Angebot eingereicht hat. Als günstigstes Angebot gilt dasjenige, das unter Berücksichtigung insbesondere der fachgerechten und termingerechten Ausführung der Arbeit oder Lieferung den tiefsten Preis aufweist. Gemäss § 20 Unterabsatz f SubmV dürfen Angebote unter anderem dann nicht berücksichtigt werden, wenn \"mangelnde Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und über die Gesamtarbeitsverträge besteht\". 4. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen dasjenige mit dem tiefsten Preis. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den regionalen GAV für das Gipsergewerbe in der Zentralschweiz nicht unterzeichnet hat. Dieser Umstand führte dazu, dass das Hochbauamt die betreffenden Arbeiten an den Bewerber mit dem zweitgünstigsten Angebot vergeben hat. Streitig ist nun, ob § 20 Unterabsatz f SubmV so ausgelegt werden kann, dass nur Bewerber und Bewerberinnen berücksichtigt werden dürfen, die den GAV unterzeichnet haben. a. Gemäss bisheriger Praxis (vgl. auch LGVE 1989 III Nr. 18) hat die Vorinstanz am Erfordernis der Unterzeichnung des GAV festgehalten. Ausgangspunkt sind dabei die folgenden Bestimmungen der SubmV über den Arbeitnehmerschutz: § 25 Grundsatz 1Wer eine Arbeit oder eine Lieferung übernimmt, hat die massgebenden gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie die ortsüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. 2Die Auszahlung der Löhne hat nach den gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Normen zu erfolgen. Bei unpünktlicher Auszahlung oder bei Lohngefährdung ist die vergebende Stelle berechtigt, die Löhne direkt oder durch Dritte auszubezahlen. Die vergebende Instanz kann sich vom Unternehmer Garantien für die Erfüllung dieser Pflichten geben lassen. 3Der Unternehmer hat die Arbeitnehmer in angemessener Weise gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheit zu versichern. Er hat zudem über eine genügende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschaden Dritter zu verfügen. 4Die Versicherungen müssen mit einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen sein. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften über die Versicherungspflicht. § 26 Kontrollbefugnis Die vergebende Instanz ist berechtigt, Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz und über das Vorliegen der vorgeschriebenen Versicherungen vorzunehmen. Sie kann zu diesem Zweck die in den Gesamtarbeitsverträgen verankerten paritätischen Berufskommissionen zuziehen. Wie erwähnt, dürfen gemäss § 20 Unterabsatz f SubmV Angebote nicht berücksichtigt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und die Gesamtarbeitsverträge nicht gewährleistet ist. Im Kreisschreiben des Baudepartementes des Kantons Luzern über die"}