{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-08-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--2138_1994-08-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2134", "Checksum": "e01ea8edd0f0b862e116b4dd7e84d2c0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 2138", "1994 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:01", "Checksum": "f34d03d8fde3539052f1684f3e206203", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 09.08.1994 RRE Nr. 2138 (1994 III Nr. 10)\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen |\n| Entscheiddatum: | 09.08.1994 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 2138 |\n| LGVE: | 1994 III Nr. 10 |\n| Leitsatz: | Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}