Im Verlaufe des Rechtsschriftenwechsels näherte der Beschwerdeführer seine Berechnung des Verkaufsgewinnes jedoch weitgehend dem nun errechneten Betrag an. Gestützt auf die Ausführungen über die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt es sich deshalb, von der Erhebung amtlicher Kosten abzusehen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und ihm keine ins Gewicht fallenden Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. |