Nach § 198 Absatz 1 lit. c VRG hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei grundsätzlich die amtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren gegenüber seinem ursprünglichen Antrag auf Befreiung von der Rückerstattungspflicht nur teilweise durchgedrungen, so dass ihm zumindest ein Anteil der amtlichen Kosten zu übertragen wäre. Im Verlaufe des Rechtsschriftenwechsels näherte der Beschwerdeführer seine Berechnung des Verkaufsgewinnes jedoch weitgehend dem nun errechneten Betrag an.