die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. LGVE 1993 II Nr. 39 mit Verweisen). Dadurch, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zweimal seine Berechnungen des Verkaufserlöses vorlegen konnte und die Vorinstanz beide Male dazu Stellung nahm, sowie gestützt auf den Umstand, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfahren die volle Überprüfung des Entscheides ermöglicht, kann die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden. Hingegen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Frage der Kostenverteilung zu berücksichtigen. 5. Nach § 198 Absatz 1 lit.