Daraus geht hervor, dass die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zur Berechnung des Gewinnes nicht bloss unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geboten, sondern für eine korrekte Berechnung geradezu unentbehrlich war. 4. Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. LGVE 1993 II Nr. 39 mit Verweisen).