Diese Ermittlung des Verkaufsgewinnes durch die Vorinstanz war nicht genügend. Dies zeigt denn auch die überarbeitete Berechnung der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 1994, die noch einen Verkaufsgewinn von Fr. 103871.- ausweist, somit noch knapp 40% des ursprünglich errechneten Gewinns. Daraus geht hervor, dass die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zur Berechnung des Gewinnes nicht bloss unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geboten, sondern für eine korrekte Berechnung geradezu unentbehrlich war.