Dies ist um so erstaunlicher, als die Vorinstanz zur Berechnung des gewinnbringenden Erlöses auf die Angaben des Beschwerdeführers über den Umfang anrechenbarer Investitionen angewiesen war. Die Vorinstanz hat zudem unterlassen, in ihrer dem angefochtenen Entscheid zugrundegelegten Berechnung wertvermehrende Investitionen zu veranschlagen. Sie hat lediglich einen mutmasslichen Verkehrswert eingesetzt und diesen zusammen mit den seinerzeitigen subventionierten Baukosten, abzüglich die zurückgeforderten Beiträge, vom Verkaufspreis subtrahiert; auf diese Art errechnete sie einen Gewinn von Fr. 266784.-. Diese Ermittlung des Verkaufsgewinnes durch die Vorinstanz war nicht genügend.