Im hier zur Beurteilung stehenden Fall wurde der angefochtene Entscheid über die Rückerstattung von Beiträgen unbestrittenermassen ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erlassen. Zwar hatte die Vorinstanz dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 auf Anfrage hin mitgeteilt, dass die Rückzahlungspflicht der Beiträge bis am 10. Juni 1995 in vollem Umfang bestehe. Eine Anhörung vor Erlass des Entscheides fand jedoch nicht statt. Dies ist um so erstaunlicher, als die Vorinstanz zur Berechnung des gewinnbringenden Erlöses auf die Angaben des Beschwerdeführers über den Umfang anrechenbarer Investitionen angewiesen war.