Nach § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist der Partei, die den Entscheid nicht anbegehrt hat, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern, sofern nicht bestimmte, in Absatz 2 von § 46 VRG aufgelistete Umstände vorliegen. Mit § 46 VRG ist damit der bundesrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt, so dass nicht direkt auf Artikel 4 BV zurückzugreifen ist. 3. Im hier zur Beurteilung stehenden Fall wurde der angefochtene Entscheid über die Rückerstattung von Beiträgen unbestrittenermassen ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erlassen.