Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist, und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz 1306, 1310; LGVE 1993 II Nr. 39). Für das kantonale Verfahren bestimmt zunächst das kantonale Recht den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1309). Subsidiär gelten die aus Artikel 4 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs, welche im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ihre Verankerung gefunden haben (Häfelin/Müller, a.a.