| | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass vor Erlass des angefochtenen Entscheides über die Rückforderung der Beiträge nicht mit ihm Rücksprache genommen worden sei. Er macht damit implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht einer Partei, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.